Rechtliches

Schweigepflicht & Ethik
Ethik-Richtlinien KineSuisse

Ethik- und Verhaltensrichtlinien des Berufsverbands KineSuisse.

Ethik- und Verhaltensrichtlinien Als Methode der KomplementärTherapie verfolgt die Kinesiologie im therapeutischen Prozess einen gesundheitsfördernden und ganzheitlichen Ansatz. Die Methode versteht sich als interaktive körper- und prozesszentrierte Behandlung im direkten Gespräch mit den Klient*innen. Kinesiologie steht als Ergänzung zur Schul- und Alternativmedizin.

Mit der Mitgliedschaft beim Berufsverband KineSuisse akzeptieren die Mitglieder die folgenden Ethik- und Verhaltensrichtlinien und verpflichten sich, im Praxisalltag nach diesen zu handeln.

1. Werte und Haltungen Im Vordergrund des therapeutischen Handelns stehen die Einzigartigkeit, das Wohlergehen und die Gesundheit der Klient*innen. KomplementärTherapeut*innen begegnen den Klient*innen mit Achtsamkeit, Empathie, Wertfreiheit und bieten einen Raum des Vertrauens an. Sie fördern die Ressourcen der Klient*innen und arbeiten lösungsorientiert, so dass die Klient*innen das eigene Potential zur Selbstregulation für den Genesungsprozess entwickeln können. Sie fördern die Selbstwahrnehmung, das Körperbewusstsein und das Selbstbewusstsein der Klient*innen und leiten zu Selbstverantwortung und zur Selbsthilfe an.

2. Qualitätssicherung KomplementärTherapeut*innen reflektieren ihre therapeutische Arbeit und erweitern ihre Berufskenntnisse mit regelmässigen Fort- und Weiterbildungen. Sie entwickeln die Qualität ihrer Arbeit kontinuierlich und zeitgemäss weiter. Super- und Intervision werden zur Qualitätssicherung empfohlen.

3. Professionalität KomplementärTherapeut*innen klären über die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten auf und geben keine Heilversprechen ab. Die Behandlungen beinhalten das jeweilige Behandlungsziel und regelmässige Standortgespräche über den Therapieverlauf. Die Klient*innen werden regelmässig transparent über die laufenden Kosten informiert. KomplementärTherapeut*innen wahren die körperliche, psychische und geistige Unversehrtheit der Klient*innen. Dabei wird die professionelle Distanz eingehalten und die Selbstbestimmung der Klient*innen gefördert. Jede Behandlung erfolgt persönlich und unmittelbar an der Klient*in. Auf die gleichzeitige Behandlung mehrerer Klient*innen wird verzichtet. Produktewerbung und -verkauf sind nicht Bestandteil der kinesiologischen Behandlung.

KineSuisse T +41 61 971 75 16 Marktgasse 1 verband@kinesuisse.ch 4310 Rheinfelden kinesuisse.ch

4. Respekt vor den Klient*innen als Individuen KomplementärTherapeut*innen wählen eine klare, für die jeweiligen Klient*innen verständliche Sprache. Sie respektieren die Grenzen und die Bedürfnisse der Klient*innen. Sie behandeln alle Menschen gleich, unabhängig von Herkunft, religiöser Zugehörigkeit, Geschlecht, physischer oder geistiger Beeinträchtigung, sozialer Stellung und politischer Überzeugung.

5. Erkennen der therapeutischen Grenzen KomplementärTherapeut*innen kennen die Inhalte der Methodenidentifikation Kinesiologie, des Berufsbildes und der Grundlagen der KomplementärTherapie OdA KT und handeln dementsprechend. Insbesondere handeln sie bei der Anwendung der Muskeltests nach den Beschreibungen und Grenzen gemäss METID. Heilmittel der Kategorie A-D finden in der KomplementärTherapie Methode Kinesiologie keine Anwendung.

6. Reflexion der beruflichen Kompetenzen KomplementärTherapeut*innen wenden nur Behandlungsmethoden an, für die sie ausgebildet sind und die sie beherrschen. Sie kennen die Grenzen ihrer fachlichen Qualifikation. Bei zu grosser eigener Betroffenheit oder Erfahren der persönlichen Grenzen, werden Klient*innen weiterverwiesen. Bei Erkennen eines körperlichen oder psychischen Notfalls wird dringend schulmedizinische Hilfe oder die Hilfe einer entsprechenden Fachperson in Anspruch genommen.

7. Transparenz Klient*innen werden vor der Behandlung über die Methode, Zeitrahmen und Ablauf der Behandlungen und deren Kosten informiert. Die Behandlung wird beendet, wenn die Behandlungsziele erreicht sind, die Klient*innen das wünschen oder die Möglichkeiten der Behandlung ausgeschöpft sind. Die Rechnungsstellung an Klient*innen erfolgt nur bei von Therapeut*innen selbst durchgeführten Behandlungen. Die Klient*innen werden zur Beschwerdemöglichkeit bei KineSuisse informiert.

8. Interdisziplinäre Zusammenarbeit Ärztliche Diagnosen werden bei den Behandlungen berücksichtigt, wobei KomplementärTherapeut*innen die Verantwortung der Fallführung klären. Sie greifen nicht in bestehende schulmedizinische Behandlungen oder andere Therapien ein und fördern die Zusammenarbeit mit der Schul- und Alternativmedizin und weiteren Fachpersonen.

9. Auftritt in der Öffentlichkeit KomplementärTherapeut*innen sind sich bewusst, dass ihr Auftritt in der Öffentlichkeit den Berufsstand der KomplementärTherapie Methode Kinesiologie prägt und das Gesundheitsverhalten der Öffentlichkeit beeinflusst.

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10. Pflichten

10.1. Schweigepflicht KomplementärTherapeut*innen wahren die Schweigepflicht. Eine Entbindung der Schweigepflicht ist nur möglich, wenn eine schriftliche Einwilligung der Klient*innen oder ihrer gesetzlichen Vertreter*innen vorliegt.

10.2. Datenschutz KomplementärTherapeut*innen sind besorgt, dass sämtliche Daten ihrer Klient*innen vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt sind.

10.3. Patientendokumentation KomplementärTherapeut*innen führen eine angemessene, vollständige Patienten- dokumentation und gewähren auf Wunsch den Klient*innen Einsicht in diese Unterlagen.

10.4. Auskunftspflicht Wird eine Auskunft durch gesetzliche Bestimmungen von Dritten verlangt, werden die Klient*innen im Vorfeld darüber informiert. Die Weitergabe von Informationen oder Patientendokumentationen erfolgt nur mit schriftlichem Einverständnis der Klient*innen.

10.5. Berufsbewilligung und Meldepflicht KomplementärTherapeut*innen verfügen, wenn durch kantonale Bestimmungen verlangt, über eine Berufsbewilligung und/oder nehmen die Meldepflicht wahr.

10.6. Berufshaftpflicht KomplementärTherapeut*innen verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung und sind über den Inhalt der Abdeckung orientiert.

11. Rechnungsstellung an Versicherungen Die Rechnungstellung an Versicherungen beinhaltet ausschliesslich Behandlungen der Methode Kinesiologie. Verpasste Termine und alle anderen Leistungsarten werden getrennt ausgewiesen und verrechnet. Es erfolgt keine Rechnungsstellung bei Familienangehörigen oder bei im selben Haushalt wohnenden Personen der KomplementärTherapeut*in, ausser es liegt eine entsprechende Kostengutsprache des Versicherers vor, aus der das Verhältnis zwischen Therapeut*in und Klient*in für den Versicherer ersichtlich ist.

Präsidentin Vize-Präsidentin

Sonia Castillo Tanja Oggier

Rheinfelden, 31. August 2022

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